Der Personalfragebogen ist ein Instrument der Personalplanung. Er soll dem Arbeitgeber die Auswahl unter den Bewerbern erleichtern. Auch Arbeitsverträge oder sonstige Vertragsvordrucke, die entsprechende Fragen an den Bewerber enthalten, können als Personalfragebogen in diesem Sinne zu verstehen sein.
Unter Personalfragebogen ist die formularmäßige Zusammenfassung von Fragen über die persönlichen Verhältnisse, insbesondere Eignung, Kenntnisse und Fähigkeiten einer Person zu verstehen (BAG vom vom 21.09.1993 - 1 ABR 28/93; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 94 Rz 3; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 3. Aufl., § 94 Rz 3; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 94 Rz 6; Kraft, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 94 Rz 8, alle m.w.N.).
In einem Personalfragebogen muss der Bewerber ebenso wie im Einstellungsgespräche unzulässige Fragen nicht beantworten, sondern hat das Recht zur Lüge. Der Personalfragebogen muss diskriminierungsfrei sein, also AGG-konform. In ihm dürfen auch keine ansonsten unzulässigen Fragen enthalten sein. Die immer noch verbreiteten Fragen nach der Behinderung und nach einer Schwangerschaft sind eindeutig unzulässig und dürften in mitbestimmten Unternehmen mit Betriebsrat eigentlich nicht mehr existieren.
Nach § 94 Absatz 1 Satz 1 BetrVG bedürfen Personalfragebogen der Zustimmung des Betriebsrates. Kommt eine Einigung über den Inhalt eines Personalfragebogens nicht zu stande, so entscheidet die Einigungsstelle, deren Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, § 94 Absatz 1 Satz 2 und 3 BetrVG.
§ 94 BetrVG Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze
(1) Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche Angaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, die allgemein für den Betrieb verwendet werden sollen, sowie für die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.
Auch wenn die ausländische Konzernmutter entsprechende Daten erheben will, hat der Betriebsrat mitzubestimmen (LAG Frankfurt vom 05.07.2001 - 5 TaBV 153/00).
Ein auf Inhalt, Umfang und Bedeutung des Arbeitsplatzes ohne Berücksichtigung des jeweiligen Inhabers ausgerichteter, sachbezogener Arbeitsplatzerhebungsbogen mitbestimmungsfrei (Fitting/Kaiser/Heither/Engels, § 94 BetrVG, Rn 6 a).
Dies gilt jedoch nicht, wenn er personenbezogene Fragen enthält, die objektiv geeignet sind, Rückschlüsse auf Leistung oder Eignung der Befragten zuzulassen; in diesem Falle handelt es sich um einen zustimmungsbedürftigen Personalfragebogen (Fitting/Kaiser/Heither/Engels, § 94 BetrVG, Rn 6 a., m.w.N.). Dies bejaht die Rechtsprechung etwa auch für einen Erhebungsbogen für eine Organisationsuntersuchung zu pro Kommunikation und Systemplanung, wenn dieser auch die Beantwortung personenbezogener Fragen z.B. nach ihren Vorstellungen zur Bürokommunikation verlangt (Fitting/Kaiser/Heither/Engels, § 94 BetrVG, Rn 6 a). Daher hat der Betriebsrat auch ein Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber zur Verwendung bei Jahresgesprächen Fragebögen einführt, in denen der Arbeitnehmer Angaben über sich und seine Arbeitsleistung machen soll (LAG Köln vom 21.04.1997 - 3 TaBV 79/96).
Bei der Gestaltung der Personalfragebögen entfällt das Mitbestimmungsrecht nach § 94 Abs. 1 BetrVG im allgemeinen bei Tendenzträgern, soweit es um tendenzbezogene Fragen geht und daß die Ausübung des Beteiligungsrechts nach § 94 BetrVG die Verwirklichung der geistig-ideellen Zielsetzung ernstlich beeinträchtigen kann (Dietz/Richardi, aaO, § 118 Rz 134; Hanau, BB 1973, 901, 905; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 118 Rz 34 und Hess/Schlochauer/Glaubitz, aaO, § 118 Rz 36; a.A. Fabricius, GK-BetrVG, § 118 Rz 626 und für den Regelfall Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, aaO, § 118 Rz 65, die allenfalls in Ausnahmefällen annehmen, daß die Eigenart des Tendenzunternehmens dem Beteiligungsrecht entgegenstehen kann). Die Frage einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft nach einer entsprechenden Mitgliedschaft von Bewerbern für die Besetzung des Arbeitsplatzes eines Tendenzträgers unterliegt deshalb nicht der Mitbestimmung (BAG vom 21.09.1993 - 1 ABR 28/93).
Michael W. Felser Rechtsanwalt Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
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